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   RG, 25.11.1930 - V B 16/30   

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RG, 25.11.1930 - V B 16/30 (https://dejure.org/1930,384)
RG, Entscheidung vom 25.11.1930 - V B 16/30 (https://dejure.org/1930,384)
RG, Entscheidung vom 25. November 1930 - V B 16/30 (https://dejure.org/1930,384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Bergwerks mit dem Inhalt zulässig, daß der Bergwerkseigentümer berechtigt sein solle, Abbau zu treiben ohne Verpflichtung zur Entschädigung für Bergschäden, die dem belasteten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 350
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 14.07.1970 - V ZR 192/67

    Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - Kauf eines

    Das Berufungsgericht bezieht sich dabei zunächst auf das Reichsgericht, das die Möglichkeit, einen Verzicht auf Bergschädenersatz durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch des bedrohten Grundstücks zu "verdinglichen", in RGZ 130, 350 entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich bejaht und zur Begründung ausgeführt habe, die Gestattung, dein belasteten Grundstück Bergschäden ohne die Entschädigungspflicht des § 148 PrBergG (der in seinem maßgebenden ersten Absatz dem § 130 BadBergG entspricht) zuzufügen, falle bezüglich des miteinzutragenden Verzichts auf Entschädigung unter den dritten.

    Dem Berufungsgericht ist insoweit nur darin beizutreten, daß es mit Rücksicht auf § 1090 BGB keinen Unterschied ausmacht, daß es sich bei dem vom Reichsgericht in RGZ 130, 350 entschiedenen Fall (und überwiegend auch im Schrifttum) um eine Grunddienstbarkeit und nicht wie hier um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt.

    In seiner von dem Berufungsgericht zitierten späteren Entscheidung RGZ 130, 350, in der es ebenfalls um die Gestattung des Bergbaus ohne nachfolgende Schadensersatzpflicht ging, hat das Reichsgericht die Eintragungsfähigkeit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit sowohl aus dem ersten Fall des § 1018 BGB (Benutzung des zu belastenden Grundstücks) wie aus dem dritten Fall (Ausschluß der Ausübung eines sich aus dem Eigentum an dem zu belastenden Grundstück einem anderen Grundstück gegenüber ergebenden Rechts) bejaht (RGZ 130, 350, 354).

    In seiner in letzterer Hinsicht gegebenen und von dem Berufungsgericht übernommenen Begründung führt das Reichsgericht aus, der dem Grundeigentümer durch § 148 PrBergG gewährte Schadensersatzanspruch ergebe sich aus dem Eigentum am Grundstück und sei Inhalt des Grundeigentums, weil er dem Grundeigentümer als Ausgleich dafür gegeben sei, daß er aus dem Bergrecht heraus die Beschädigungen seines Grundstücks dulden müsse und ihm deshalb der sich sonst aus dem Eigentum ergebende Untersagungsanspruch des § 1004 BGB entzogen sei (RGZ 130, 350, 356).

    Diese Verbindung zwischen Gestattungspflicht und Verzicht auf Ersatz hat das Reichsgericht insbesondere in seiner Entscheidung RGZ 130, 350 hervorgehoben.

    Dort heißt es, daß in den Fällen, wo der Schadenersatzanspruch an die Stelle der Abwehr trete, die besondere Gestattung der Einwirkung unter Verzicht auf Schadensersatz als der zulässige Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB (dritter Fall) anzusehen sei; Gestattung und Verzicht durch Vertrag seien in diesem Fall nicht nur schuldrechtlicher Art, sondern wirkten unmittelbar auf ein Recht ein, das Inhalt des Grundeigentums sei (RGZ 130, 350, 356/357).

    Damit stimmen nicht nur die Entscheidung des Reichsgerichts in ZBergR 78, 419, sondern auch die von dem Berufungsgericht weiter zitierte Entscheidung RGZ 166, 105 überein, in der das Reichsgericht unter Bezugnahme auf RGZ 130, 350 ausführt, daß der Verzicht auf Ersatz von Bergschäden durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit des Inhalts verdinglicht werden könne, daß den Grundstück, um dessen Beschädigung es sich handle, Bergschäden zugefügt werden dürften, ohne daß die Entschädigungspflicht aus § 148 PrBergG bestehe (RGZ 166, 105, 110).

    In diesem Schrifttum wird die Eintragungsfähigkeit dieses Verzichts entweder überhaupt verneint (Güthe/Triebel, GBO 6. Aufl. Vorbem. 28 vor § 13) oder in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts nur in Verbindung mit der Eintragung der Verpflichtung zur Duldung des Bergbaus bejaht (Soergel, BGB 8. Aufl. § 1018 Anm. 4 c; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht 5. Aufl. Vorbem. 49 vor § 13 GBO und wohl auch Erman, BGB 2. Aufl. § 1018 Anm. 6 sowie Staudinger, BGB 10. Aufl. § 1018 Anm. 32) oder schlechthin, aber unter Bezugnahme auf RGZ 130, 350 bejaht (Palandt, BGB 18. Aufl. § 1018 Anm. 4; Planck, BGB 5. Aufl. § 1018 Anm. 2 c; Ebel, PrAllgBergG 1944 § 148 Anm. 13; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 97 IV Fußn. 40 S. 396).

    Bei dieser letzten Gruppe bleibt jedoch offen, ob durch die Bezugnahme auf RGZ 130, 350 die Eintragung des Verzichts auf den Bergschädenersatz in Verbindung mit der Eintragung der Verpflichtung zur Gestattung des Bergbaus oder auch die Eintragung des Verzichts allein als zulässig angesehen wird.

  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 15 W 437/04

    Eintragungsfähigkeit eines Bergschadensminderungsverzichts an einem

    Eine Eintragung, die lediglich die Bedeutung einer Verlautbarung der sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Duldungspflicht hat, ist inhaltlich unzulässig, weil es sich um eine schlechthin überflüssige Eintragung handeln würde (RGZ 119, 211, 213; 130, 350, 354).

    Es handelt sich insoweit, wie bereits das RG in einer Grundsatzentscheidung (RGZ 130, 350, 354 f.) hervorgehoben hat, um eine inhaltliche Modifikation der Duldungsverpflichtung des Grundstückseigentümers, weil sie eine von den bergrechtlichen Vorschriften rechtlich abweichende Einwirkungsbefugnis des Bergwerkseigentümers begründet, die durch eine Dienstbarkeit gem. § 1018 1. Variante BGB gesichert, unter dem Aspekt des (Teil-) Verzichts auf den Anspruch auf Bergschadensersatz aber gleichzeitig auch auf § 1018 3. Variante BGB gestützt werden kann.

  • BGH, 24.06.1983 - V ZR 167/82

    Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für Gemeinde

    Was die Gemeinde ohne weiteres schon auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchsetzen könnte, bedürfte nicht erst einer privatrechtlichen Regelung, so daß sich in solchen Fällen die Frage stellen würde, ob für eine hierauf bezogene Dienstbarkeit überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen wäre (vgl. RGZ 111, 384, 393; 130, 350, 354; Quack, Rpfleger 1979, 281).
  • BayObLG, 17.01.1990 - BReg. 2 Z 122/89

    Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch den Berechtigten als zulässiger

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  • BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 85/89

    Zulässigkeit einer "Baumwurf"-Dienstbarkeit

    Derartige Ansprüche ergeben sich auch dann aus dem Eigentum, wenn die Duldungspflicht nicht auf Gesetz, sondern auf Rechtsgeschäft beruht ( RGZ 130, 350 /356 f.; BGH NJW 1970, 856/857; BGB-RGRK/Rothe, Staudinger/Ring, Meisner/Ring/ Götz, jeweils a. a. 0.).
  • BayObLG, 24.10.1989 - BReg. 2 Z 115/89

    Zuordnung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten an

    Derartige Ansprüche ergeben sich auch dann aus dem Eigentum, wenn die Duldungspflicht nicht auf Gesetz, sondern auf Rechtsgeschäft beruht ( RGZ 130, 350 /356 f.; BGH NJW 1970, 856/857; BGB-RGRK/Rothe, Staudinger/Ring, Meisner/Ring/ Götz, jeweils a. a. 0.).
  • BGH, 25.11.1953 - V ZB 15/53

    Preußisches Allgemeines Berggesetz

    Denn wenn man die vom Reichsgericht in RGZ 119, 211 und 130, 350 ausgesprochenen Grundsätze in ihrem Zusammenhang beurteilt, könnte nach dieser Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet sein.
  • BVerwG, 11.05.1984 - 4 C 38.81

    Fernstraßen - Grunddienstbarkeit - Enteignung - Notwendigkeit -

    Demgemäß hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob der Bergschadenverzicht, der mit dem hier vereinbarten Inhalt zulässig ist (vgl. BGHZ 69, 73 und RGZ 130, 350), solchermaßen Auswirkungen auf das Vorhaben der Klägerin hat, daß damit der Bau oder der Betrieb der Straße in stärkerem Maße als ohne den Verzicht gefährdet würde.
  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 214/66

    Ersatzanspruch - Bergschaden - Gebrauchsrecht - Mieter - Pächter - Grundeigentum

    Die Grundbucheintragung lautet: "Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, schädliche Einwirkungen zu dulden, die trotz Beachtung aller betrieblichen Maßnahmen, welche nach den bergpolizeilich genehmigten Betriebsplänen zur Verhütung von Bergschäden erforderlich sind, ausgehen von den Bergwerksunternehmen der jeweiligen Eigentümer der im Berggrundbuch von: ... Der jeweilige Eigentümer hat die genannten Einwirkungen zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Schadensersatz oder Wertminderung beanspruchen zu können." Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht diese Belastung als zulässige Grunddienstbarkeit im Sinne von § 1018 BGB dritte Alternative, durch die die Ausübung von Rechten ausgeschlossen ist, die sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück (hier: dem einem Grundstück insoweit nach § 50 Abs. 2 PrBergG in Verbindung mit Art. 67 EGBGB gleichgestellten Bergwerkseigentum) gegenüber ergibt (vgl. RGZ 130, 350, 351/6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1988 - 21 A 1104/85

    Abwehr von Thallium-Immissionen

    Daß eine derartige Duldungspflicht, auch wenn sie über eine etwaige gesetzliche Verpflichtung (vgl. § 906 BGB) hinausreicht, wirksam zum Gegenstand einer dinglichen Festlegung im Grundbuch gemacht werden kann, unterliegt keinem Zweifel (vgl. RG, Urteil vom 8.12.1927 - V 100/27 - RGZ 119, 211 (213 f.); Beschluß vom 25.11.1930 - V B 16/30 -, RGZ 130, 350 (356 f.)).
  • BayObLG, 08.02.1990 - BReg. 2 Z 139/89

    Nachweis des außergrundbuchlichen Eigentumswechsels bei Übertragung von

  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75

    Bergschaden an Verkehrsanlagen Bergschadenverzicht

  • BGH, 13.02.1970 - V ZR 27/67

    Voraussetzungen des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs und

  • OLG Köln, 05.07.1982 - 2 Wx 49/81

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

  • AG Siegen, 27.06.1983 - Blatt 5730/7

    Eintragungsfähigkeit von Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch;

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